Kritik am Strafamt Villach - Aktenstapel und Verfahrensfehler am Magistrat

UPDATE: LAUFENDE VERFAHREN AM LANDESGERICHT KLAGENFURT

PRIVATANKLAGE DER STRAFAMTSLEITERIN GEMÄSS § 111 StGB ANHÄNGIG

• ZIVILKLAGE DER STRAFAMTSLEITERIN WEGEN § 1330 ABGB

   STREITWERT: 21.000 EURO

• ZIVILKLAGE UNTER RUBRUM "VILLACH ABTEILUNG RECHT"

   STREITWERT: 21.000 EURO

Akten-Chaos am Villacher Strafamt

Strafamt Villach: Analyse zu Aktenchaos & Verfahrensfehlern

Diese Seite fasst einen konkreten Verwaltungsfall zusammen und übt darauf aufbauend sachliche, aber deutliche Kritik an der Verfahrenspraxis des Strafamts der Stadt Villach.

Wichtige Klarstellung

Die Kritik auf dieser Seite richtet sich ausdrücklich nicht gegen jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strafamtes Villach, die ihrer täglichen Arbeit pflichtbewusst, redlich und gesetzeskonform nachgehen.

Update vom 01.09.2026: Wichtiger Hinweis zum Leitungswechsel im Strafamt Villach

Mit Wirkung vom 01.09.2026 hat eine personelle Neuaufstellung in der Leitung des Strafamtes der Stadt Villach stattgefunden. Die auf dieser Plattform dokumentierten strukturellen Missstände, Aktenverzögerungen sowie die laufenden straf- und aufsichtsrechtlichen Ermittlungen (u.a. bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu GZ 8 St 68/26w) betreffen ausschließlich die Amtsführung der ehemaligen Leitung des Strafamtes. Die neue Leitung des Strafamtes steht in keinem Zusammenhang mit den historischen Sachverhalten und den hängenden Verfahren.

Ausgangslage

Anlass war meine grundsätzliche Bereitschaft, an der Mikrozensuserhebung der Statistik Austria teilzunehmen – jedoch nicht unter Bedingungen, die aus meiner Sicht erhebliche Datenschutz- und Interessenkonfliktrisiken bargen. Trotz frühzeitiger, begründeter Hinweise wurde keine alternative Interviewerin zugeteilt.

Der behördliche Umgang

In der Folge verhängte das Magistrat Villach fünf Verwaltungsstrafen wegen angeblicher Teilnahmeverweigerung. Sämtliche fristgerecht erhobenen Einsprüche blieben über rund ein Jahr unbearbeitet. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums wurden alle Entscheidungen gesammelt zugestellt und abgewiesen.

Bei dieser anschließend gesammelten Zustellung der Strafbescheide hat mich das Strafamt Villach mit sage und schreibe 560 € bestraft.

Eine Vorsprache beim Magistratsdirektor der Stadt Villach, Herr Mag. Georg Wuzella, endete in einem lapidaren Abwimmeln mit den Floskeln: „Ich kann nichts für Sie tun“.

Neue Erkenntnisse: Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Zwischenzeitlich wurde öffentlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen eine ehemalige Mitarbeiterin im Bereich des Villacher Strafamts ermittelt. Gegenstand der Ermittlungen ist der Verdacht der aktenwidrigen Untätigkeit, insbesondere das systematische Liegenlassen von Verwaltungsakten, das berichtete die Kleine Zeitung [Julia Wiesflecker, 18.12.2025].

Entscheidend ist nicht die namentliche Zuordnung, sondern die funktionale Verantwortlichkeit innerhalb der Strafabteilung. Die zeitliche und sachliche Überschneidung begründet ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Verfahrensführung.

Zentrale Kritikpunkte

Update: Die Leiterin des Villacher Strafamtes als Richterin in eigener Sache?

Besonders brisant: Die Leiterin des Strafamts Villach unterschrieb eigenhändig den Bescheid, der meinen Wiederaufnahmeantrag zurückwies – obwohl sie im Vorverfahren selbst als Behördenvertreterin geladen war. Mit anderen Worten: die BV wird zur Richterin in eigener Sache.

Frage: Kennt sie den Grundsatz Nemo iudex in causa sua – niemand darf in eigener Sache urteilen? Diese Konstellation wirft ernste Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der Bescheidserlassung auf, insbesondere parallel zu laufenden Ermittlungen gegen die Abteilung.

Es wirft Fragen zur beruflichen Eignung innerhalb einer objektiven Verwaltung auf, wenn die Amtsführung den Anschein eines eklatanten Widerspruchs zu rechtsstaatlichen Grundprinzipien erweckt. Ein im Raum stehender Vorwurf der Missachtung gesetzlicher Enthaltungs- bzw. Weiterleitungspflichten – dies unter der unmittelbaren Aufsichtsverantwortung des Magistratsdirektors – dürfte bei künftigen Eignungsbeurteilungen kaum als Empfehlung für höhere Aufgaben gewertet werden können, da die Einhaltung formaler Compliance-Standards eine Kernvoraussetzung für die Wahrnehmung öffentlicher Ämter darstellt.

Fazit: Eine befangene Behördenleiterin blockiert die Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem sie selbst als Behördenvertreterin involviert war. Ein Szenario, das in einem funktionierenden Rechtsstaat eigentlich undenkbar sein sollte.

Update vom 10.07.2026: Aufhebung des gegenständlichen Bescheides

Der gegenständliche Bescheid der Rückweisung des Wiederaufnahmeantrages wurde vom LVwG Kärnten im Erkenntnis zu den Zahlen KLVwG-1085/2/2026, KLVwG-1086/2/2026, KLVwG-1087/2/2026, KLVwG-1088/2/2026, KLVwG-1089/2/2026 aufgehoben. Das Gericht hielt der Behörde in seiner Begründung vor: „Keinesfalls ist es gestattet, einem unklaren Antrag von vorne herein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen; ihm etwa ein sinnloses, aussichtsloses Begehren zuzusinnen.“

Update vom 22.07.2026: Land Kärnten leitet aufsichtsbehördliches Verfahren ein

Das Amt der Kärntner Landesregierung (Abteilung 3) hat mit Schreiben vom 14. Juli 2026 aufgrund meines Vorbringens ein aufsichtsbehördliches Beschwerdeverfahren (03-MV147-BE-7575/2026-19) gemäß § 101b K-VStR 1998 gegenüber der Stadt Villach eingeleitet. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist die Überprüfung der Amtsführung der Leiterin des Strafamtes der Stadt Villach.
Die Stadt Villach wurde von der Aufsichtsbehörde formell zur Stellungnahme aufgefordert.
Hinsichtlich aller betroffenen Personen und des laufenden Verfahrens gilt die uneingeschränkte Unschuldsvermutung.

Update vom 10.08.2026: Wechsel an das Landesverwaltungsgericht

Die Leitung des Strafamtes Villach wechselt mit Wirkung vom 01.09.2026 als Richterin an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der zugrundeliegende Ernennungsbeschluss wurde am 02.06.2026 gefasst und ist über die offizielle Bekanntmachung des Landes Kärnten öffentlich einsehbar. Vor dem Hintergrund dieses Wechsels in die unabhängige Rechtsprechung erhalten die laufenden behördlichen Prüfverfahren eine besondere institutionelle Relevanz. Es gilt weiterhin die uneingeschränkte Unschuldsvermutung.

Update vom 12.08.2026: Staatsanwaltschaft ermittelt erneut - diesmal gegen die Leiterin des Strafamtes

Nach einer staatsanwaltschaftlichen Ausfertigung, die meinem Rechtsanwalt im Rahmen des Verfahrens zugänglich wurde, wird gegen die Leiterin des Strafamtes der Stadt Villach ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt (GZ 8 St 68/26w). Sie wird darin als Beschuldigte bezeichnet; als Tatbestand ist § 310 StGB angeführt. Diese Veröffentlichung gibt ausschließlich den Inhalt der genannten staatsanwaltschaftlichen Ausfertigung wieder. Die Führung eines Ermittlungsverfahrens stellt keine Feststellung einer strafrechtlichen Schuld dar. Es gilt für die betroffene Person uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Eine Aussage darüber, ob der gegenständliche Tatvorwurf tatsächlich begründet ist, ist mit dieser Information nicht verbunden.

Das betreffende staatsanwaltschaftliche Dokument wird nicht veröffentlicht.

Update: Die Klagsflut – 42.000 Euro gegen die Meinungsfreiheit

Die Kritik am Villacher Strafamt soll offenbar mit juristischen Mitteln unterbunden werden. In einer beispiellosen Eskalation liegen mittlerweile drei Klagen gegen meine Person vor: Erstens klagt die "Villach Abteilung Recht" mit einem Streitwert von 21.000 Euro. Zweitens klagt die Amtsleiterin persönlich mit weiteren 21.000 Euro Streitwert bezüglich ihrer Rolle als „Richterin in eigener Sache?“. Drittens folgt ein Strafantrag derselben Leiterin wegen § 111 StGB und § 6 MedienG.

Das Ergebnis ist eine koordinierte Materialschlacht mit einem Gesamtrisiko von über 42.000 Euro plus Prozesskosten. Anstatt sich den dokumentierten Fragen zur aktenwidrigen Untätigkeit, der Missachtung von Befangenheitsregeln (§ 7 AVG) und den laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Abteilung zu stellen, wird versucht, einen kritischen Bürger finanziell unter Druck zu setzen.

Dieser Vorgang wirft ein grelles Licht auf das Verständnis von Kritikfähigkeit und Transparenz innerhalb der Villacher Verwaltung. Wer auf rechtsstaatliche Prinzipien pocht, wird mit einer Kaskade aus Zivil- und Strafklagen konfrontiert – ein Vorgehen, das die im Raum stehenden Bedenken hinsichtlich der Objektivität deutlicher unterstreicht, als es jede rein textliche Kritik vermag.

Fazit: 42.000 Euro Klagsrisiko gegen die öffentliche Benennung von Verfahrensfehlern. Dies erweckt den Anschein eines systematischen Versuchs der Einschüchterung, der die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit zur Disposition stellt. Es bleibt abzuwarten, ob die Villacherinnen und Villacher dieses Verständnis von Bürgerbeteiligung teilen. Ist es das Ziel einer modernen Stadtverwaltung, als klagsfreudiger Apparat wahrgenommen zu werden, der Kritik mit Streitwerten in Höhe von Jahresgehältern beantwortet? Bei 97 Millionen Euro Schulden und einer ‚steinzeitlichen‘ IT wären andere Prioritäten im Sinne der Bürger wohl naheliegender.

Update: Transparenzprüfung der Verfahrenskosten

Im Rahmen der gegen mich eingebrachten Privatklage (§ 111 StGB) seitens der Leiterin des Strafamtes Villach, wird die Finanzierung der externen Rechtsvertretung - eine Klagenfurter Anwaltskanzlei - wohl geprüft werden müssen. Da die Privatklägerin dieselbe Kanzlei mandatiert hat, die auch die "Villach Abteilung Recht" im zivilrechtlichen Verfahren vertritt, wird mittels Auskunftsbegehren und Einbindung des Stadtrechnungshofes geklärt werden müssen, ob hierfür öffentliche Mittel verwendet werden. Eine Vermischung privater Prozesskosten mit dem Stadtbudget stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen einer sparsamen und zweckmäßigen Verwendung öffentlicher Mittel.

Update: 19.05.2026 – Prüfungsersuchen an den Stadtrechnungshof

Heute wurde der Stadtrechnungshof Villach um eine Gebarungsprüfung ersucht. Gegenstand ist die lückenlose Kontrolle der Honorartrennung zwischen der Stadt Villach und den Privatklagen der Leiterin des Strafamtes. Damit soll objektiv sichergestellt werden, dass keine öffentlichen Mittel für private Rechtsverfahren verwendet werden.

Update: 27.05.2026 – Schriftsatz bestätigt Prüfpunkte

Im zivilrechtlichen Verfahren zu GZ 28 Cg 32/26f-2 führt die mandatierte Kanzlei der Gegenseite in ihrem aktuellen ergänzendem Schriftsatz (Punkt 9, Absatz 2) wörtlich aus:

„Da die Honorarnoten an "Villach Abteilung Recht" zu ergehen haben, wurde das so im Anwaltssoftwaresystem JXP eingespeichert. Natürlich ist aber völlig klar, dass es ein Rechtssubjekt "Villach Abteilung Recht" nicht gibt, sondern das Rechtssubjekt nur Villach ist und nur Villach sein kann“
Diese wörtliche Ausführung (ergänzender Schriftsatz) liegt dem Stadtrechnungshof Villach bereits im Rahmen des laufenden Prüfungsersuchens zur Aufklärung vor.

Übersicht der aktuellen Verfahren im Kontext des Strafamtes Villach (Stand: Juli 2026):

GZ / Verfahrenstyp Kläger/Rolle Externe Vertretung Termin / Ort Status / Ausgang Kostenersatz
72 Hv 18/26s
Privatanklage (§ 111 StGB)
Leiterin Strafamt
(als Privatperson)
Gheneff-RSS GmbH Co u. KG 09.07.2026 13:30 - OE VS129/1.Stock
LG Klagenfurt
Verfahren anhängig N/A
28 Cg 33/26b-2
Zivilklage / § 1330
Leiterin Strafamt
(privat als Klägerin)
Gheneff-RSS GmbH Co u. KG 18.08.2026 16:00-16:30 VS211/2.Stock
LG Klagenfurt
Verfahren anhängig Nach Ausgang
28 Cg 32/26f-2
Zivilklage / § 1330
Villach
Abteilung Recht
Gheneff-RSS GmbH Co u. KG 18.08.2026 15:00-16:00 VS211/2.Stock
LG Klagenfurt
Verfahren anhängig Nach Ausgang
GZ 1_S 01024 2024
und weitere

Beschwerdeverfahren
Magistrat Villach
(Belangte Behörde)
Strafamt Villach Abgeschlossen
LVwG Kärnten
Der Beschwerde wurde Folge gegeben Entfällt gem. § 52 Abs 8 VwGVG

Bemerkenswert: Die Kanzlei Gheneff-Rami-Sommer-Sauerschnig Rechtsanwälte GmbH & Co KG brachte die Klage mit dem Aktenzeichen 28 Cg 32/26f-2 tatsächlich unter dem behördlichen Rubrum "Villach Abteilung Recht" ein. Geht das überhaupt? Hobby-Juristen und Rechtsexperten sind herzlich eingeladen, mir zu schreiben, ob so etwas im österreichischen Verfahrensrecht tatsächlich möglich ist. Ob hier eine Prüfung der Vertretungsmacht geboten ist, wird sich zeigen.

Hinweis: Die Verhandlungen am Landesgericht Klagenfurt am 18.08.2026 sind gemäß § 170 ZPO öffentlich. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind eingeladen, sich vor Ort ein Bild von der Verfahrensführung und der Verwendung öffentlicher Mittel zu machen.

UPDATE: 97 Millionen Euro Schulden – und die Stadt Villach investiert in ... SLAPP-Klagen?

🎛️ Villacher Prioritäten-Simulator (v1.997)

Verschieben Sie die Prioritäten der Stadtverwaltung:


Sparmodus Luxus

🚀 STATUS: Maximale Mobilität erreicht. Der Chauffeur poliert bereits die Felgen.

Es ist ein bemerkenswertes Schauspiel: Die Stadt Villach sitzt laut Berichten der Gemeinderatsfraktion Verantwortung Erde auf einem Schuldenberg von rund 97 Millionen Euro. Gleichzeitig wird die städtische IT im Gemeinderat als „steinzeitlich“ mit Word-Formaten aus den 90ern kritisiert – ein Mandatar nannte es dort wörtlich „digitale Flickschusterei“.

Wenn man dann in der Kleinen Zeitung liest, dass die Stadtpolitik für 2025 über 350.000 Euro für Dienstfahrten und den Fuhrpark des Stadtsenats ausgibt, drängt sich die Frage auf: Wurden hier die Prioritäten so verschoben, dass für eine moderne IT kein Geld mehr da ist?

Digitaler Akten-Finder (Beta-Version 1995)

GW -

Satirischer Akten-Simulator (Keine echte Behörden-Datenbank).

Der Rote Faden

Es passt in dieses öffentlich diskutierte Bild: In einer Stadt, in der die IT-Struktur laut Kritikern im letzten Jahrtausend feststeckt, wundert es kaum, wenn Bürger bei der Aktenfindung im Strafamt Villach an Grenzen stoßen. Dass dabei der Schuldenberg gefühlt schneller wächst als die digitale Modernisierung der Verwaltung, ist eine bemerkenswerte Form der „dynamischen Stadtentwicklung“. Die aktuelle Priorität?

Drei angedrohte Klagen gegen meine Person Streitwert 42.000 €. Man riskiert hier offensichtlich kostspielige Prozesse, den Kritiker in solchen Fällen gerne als SLAPP-Verfahren (Einschüchterungsklagen) bezeichnen, um einen kritischen Bürger mundtot zu machen. Während das Geld an allen Ecken fehlt und bei der Mobilität der Politik geklotzt wird, scheint für juristische Auseinandersetzungen mit der Bevölkerung noch Budget da zu sein.

Fahrtenbuch-Kalkulator (Modell 2025)

Berechnen Sie hier die fiktiven Kosten Ihrer Amtswege.

Satirischer Simulator. Bezüge zu echten Budgetzahlen der Stadtpolitik sind rein zufällig.

Nur ein Narr glaubt, einen mündigen Bürger durch die Androhung von Prozesskosten einschüchtern zu können. Wer keine Argumente hat, greift zur Klage – ein Armutszeugnis für jede Behörde. Recht darf niemals eine Frage des Budgets sein. Fakten lassen sich nicht wegklagen. Schaun wir uns das an liebe Freunde. Am Ende unterliegt jedes Behördenhandeln nicht nur der juristischen Prüfung, sondern auch der politischen Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit – und die nächsten Wahlen kommen bekanntlich bestimmt.

Wird das eine Lachnummer vor Gericht, wenn das Strafamt Villach in seiner Ehre im Sinne des § 1330 ABGB gekränkt ist und dadurch wirtschaftlichen Schaden erleidet?

Von den medial intensiv begleiteten Unregelmäßigkeiten bei der Hofburg-Wahl 2016, für die auch die Stadtspitze gerichtlich die Verantwortung übernehmen musste, über die laut Medienberichten mehr als 350.000 Euro teuren Dienstfahrten der Stadtpolitik bis hin zu den aktuellen Diskussionen rund um das Strafamt: Die Vorfälle, die das Vertrauen in das Villacher Magistrat belasten, reißen in den Schlagzeilen nicht ab.

Update: Der Fall Campingbad Ossiacher See – Ein Bericht des Schauderns

Der neue Schlussbericht des Stadtrechnungshofes belegt das „Aktenchaos“ im Villacher Magistrat nun amtlich. Lesen Sie hier den vollständigen Bericht des Stadtrechnungshofes.

Video auf Youtube

Sehen Sie hier ein Video auf Youtube zur Kritik am Villacher Strafamt:

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Am Ende bleibt

Strafamt-Villach

Unsere Mission

Kompetenzlosigkeit · IT-Dilettantismus · Bürgerferne · Abzocke · Personalmurks · Empathielosigkeit · Führungslosigkeit · Strukturlosigkeit

Hinweis: Sollten Sie der Ansicht sein, dass Sie möglicherweise durch das Liegenbleiben Ihrer Akten betroffen sind und diese von der betreffenden Mitarbeiterin bearbeitet worden sein könnten, steht Ihnen unter Umständen der Weg offen, gemäß § 69 AVG ein Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen.